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Handelt es sich bei dem gestörten Schuldverhältnis um ein solches im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags, so stellt sich die Frage, was denn nun aus der Verpflichtung des Gläubigers zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung wird. Diese Frage ist nach wie vor in §§ 323 ff. BGB geregelt, auf Grund der Neuordnung des Leistungsstörungsrechts in den §§ 275,280 ff BGB allerdings mit erheblichen Änderungen.
Nach § 326 Abs. 1 BGB verliert der Schuldner seinen Gegenleistungsanspruch, wenn der Schuldner gem. § 275 BGB von der Leistungspflicht frei wird. Macht indes der Gläubiger einen Ersatzherausgabeanspruch gemäß § 285 BGB geltend, so bleibt seine Gegenleistungsverpflichtung insoweit bestehen, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs dem Wert der geschuldeten Leistung entspricht. Hat dagegen der Gläubiger selbst die Leistungsunmöglichkeit zu vertreten, so bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Kaufpreissumme bzw. sonstigen Gegenleistung verpflichtet (§ 326 Abs. 2 BGB).
Während nach früherem Recht in den §§ 325,326 BGB a. F. Schadensatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug bei gegenseitigen Verträgen vorgesehen waren, gelten hierfür nunmehr einheitlich die §§ 280 ff. BGB. Ob das Schuldverhältnis aus einem gegenseitigen Vertrag herrührt oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, ist für die Anspruchsgrundlage in solchen Fällen nicht mehr erheblich.
Als speziellen Rechtsbehelf wegen Pflichtverletzung im Rahmen von gegenseitigen Verträgen sehen §§ 323 ff. BGB aber weiterhin ein Rücktrittsrecht des Gläubigers vor. Bei Nichterbringung der Leistung durch den Schuldner kann der Gläubiger ihm eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Die Fristsetzung ist gemäß § 323 Abs. 2 BGB in den dort genannten Fällen entbehrlich. § 323 Abs. 2 BGB nimmt die Fälle des § 281 Abs. 2 BGB auf und erweitert sie um das früher sog. relative Fixgeschäft, das damals in § 361 BGB geregelt war, der nun folgerichtig aufgehoben worden ist. Beim relativen Fixgeschäft handelte es sich darum, dass in einem gegenseitigen Vertrag vereinbart ist, dass die Leistung des Schuldners zu einem genau festgesetzten Termin zu erbringen ist. Ein solches Fixgeschäft liegt nicht schon vor, wenn überhaupt ein Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist, sondern es muss eine qualifizierte Vereinbarung des Inhalts getroffen sein, dass der Schuldner zu einem genau festgesetzten Termin zu leisten hat. Die Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner müssen also erkennen lassen, dass der Gläubiger ein besonderes Interesse an einer fristgerechten Leistung des Schuldners hat. Für derartige relative Fixgeschäfte gilt nunmehr § 323 Abs. 2 BGB. Danach steht dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht (kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 BGB) zu, wenn die Leistung des Schuldners nicht termingerecht erfolgt, ohne dass der Gläubiger nach § 323 Abs. 1 BGB eine Frist setzen müsste.
Um ein absolutes Fixgeschäft in der früheren Terminologie handelte es sich dagegen, wenn der Vertrag überhaupt nur zu einem bestimmten Zeitpunkt noch erfüllt werden kann. Ein Überschreiten der vereinbarten Leistungszeit führt dann nicht nur zum Verzug des Schuldners, sondern macht die Leistung des Schuldners schlechthin unmöglich, d.h. ungeeignet zur Erfüllung des Vertrags. Ein derartiges absolutes Fixgeschäft kann z. B. die Buchung einer Urlaubsreise bei einem Reiseveranstalter für den Zeitraum der Betriebs- oder Schulferien sein. Diese Fallkonstellation ist weiterhin als ein Fall der Unmöglichkeit zu behandeln, der jetzt in den §§ 275,283 BGB geregelt ist.
In § 325 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich Schadensersatz und Rücktritt nebeneinander zugelassen und damit der unübersichtlichen Konkurrenz mehrerer Schadenberechnungsmethoden nach früherem Recht den Boden entzogen. Der Gläubiger kann sich nunmehr unter den Voraussetzungen der §§ 323,324 BGB durch Rücktritt von den eigenen Vertragspflichten befreien und dennoch vom Schuldner Schadensersatz verlangen. |